Frage: Heute kam eine Pflegefachkraft auf mich zu und fragte mich, wie es bei uns um die Masernimpfpflicht steht. Ich bin mir unsicher, denn ich hatte einmal gelesen, dass diese nur für Intensivpflegedienste besteht. Müssen meine Mitarbeiter nachweisen, dass sie geimpft sind? Gibt es dort neue Vorgaben?
Antwort von Annett Urban, Chefredakteurin „pdl.konkret ambulant“: Ihre Anfrage hat mich hellhörig gemacht, denn auch ich habe bisher nur von der Masernimpfpflicht für Intensivpflegedienste gehört. Daher habe ich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angeschrieben und um Klärung gebeten und erhielt folgende unbefriedigende Antwort:
„Von der Masernimpfpflicht sind nur die in § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Gesundheitseinrichtungen betroffen sowie nach § 20 Absatz 8 IfSG alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG betreut werden. Für Personal in stationären Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege, aber auch in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Masernschutzgesetz nicht ohne Weiteres anwendbar. Diese Einrichtungen sind in § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG nicht aufgeführt. Für das Personal in diesen Einrichtungen wird von der STIKO aber seit Januar 2020 eine zweimalige Masern-Impfung auch für nach 1970 geborene Personen in besonderen beruflichen Tätigkeitsbereichen empfohlen. Hierzu zählt das Personal in medizinischen Einrichtungen, Einrichtungen der Pflege, Gemeinschaftseinrichtungen sowie in Fach-, Berufs- und Hochschulen.“
Dafür habe ich kein Verständnis
Auf meine Rückfrage, was nun konkret mit ambulanten Diensten sei, erhielt ich lediglich den Hinweis, bei den vorangegangenen Ausführungen sowie den entsprechenden Links zu bleiben, und man bat um Verständnis. Das habe ich jedoch nicht, denn wie soll ein Pflegedienst Gesetze einhalten, wenn der Gesetzgeber selbst keine konkreten Hinweise zur Umsetzung gibt?
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