Die Abtretung eines Honoraranspruchs für die Behandlung eines Kindes an eine PVS ist unwirksam, wenn nur eines der sorgeberechtigten Elternteile in die Weitergabe der Patientendaten zu Abrechnungszwecken eingewilligt hat. Das besagt ein immer noch gültiges Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20.11.2014 (Az. 10 S 44/14). Als Begründung gab das Gericht die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht an. Dieses Urteil kann für Sie und Ihre Kollegen zur Honorarfalle werden. Gehen Sie also immer rechtssicher vor, um kein Honorar zu verlieren.
Das ist die Rechtsgrundlage
Die Weitergabe sensibler persönlicher Daten, worunter auch Ihre medizinischen Daten fallen, ist in Art. 2 Grundgesetz geregelt. Danach stellt das Recht, die Versendung der personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, eine zentrale Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Bei Minderjährigen bedeutet das,