Viele Minijobber haben sich zu Beginn ihrer Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Seit dem 1. Juli 2026 können sie diese Entscheidung einmalig für die Zukunft widerrufen. Für Pflegeeinrichtungen bedeutet das: Anträge korrekt bearbeiten, Änderungen dokumentieren und rechtzeitig an die Minijob-Zentrale melden.
Die Neuregelung
Bislang war die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unwiderruflich. Seit dem 1. Juli 2026 kann sie einmalig aufgehoben werden – auch in einem bereits bestehenden Minijob. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber einzureichen. Nach Eingang dokumentieren Sie den Widerruf und melden die Änderung an die Minijob-Zentrale. Die Rentenversicherungspflicht wirkt nur für die Zukunft.
Das bedeutet für Ihre Einrichtung
Mit der Wiederherstellung der Rentenversicherungspflicht zahlt der Minijobber wieder den gesetzlichen Eigenanteil von 3,6 % des Arbeitsentgelts. Sie führen weiterhin den pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15 % ab und behalten den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt ein. Bei einem Monatsverdienst von 603 € beträgt der Eigenanteil 21,71 €. Steigt die Minijob-Grenze zum 1. Januar 2027 auf 633 €, erhöht sich der Eigenanteil auf 22,79 €.
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