Frage: In unserer Pflegeeinrichtung haben wir einige Aushilfen, die wir bei Personalengpässen kurzfristig kontaktieren können. Vergangene Woche hatte ich eine dieser Aushilfen angerufen und gebeten, am nächsten Morgen im Frühdienst auszuhelfen. Sie meinte, da habe sie leider keine Zeit. Weiter meinte sie, ich müsse Arbeitseinsätze rechtzeitig ankündigen. Bisher hat das aber immer so funktioniert. Es stellt sich mir daher die Frage, mit wie viel Vorlauf ich einen Arbeitseinsatz ankündigen muss.
Judith Barth: Aus § 12 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz ergibt sich, dass Sie die Arbeitseinsätze von Mitarbeitern, mit denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist, mit einer Frist von 4 Tagen im Voraus ankündigen müssen. Wollen Sie z. B., dass eine Aushilfe am Freitag zur Arbeit kommt, müssen Sie sie bereits am Montag kontaktieren. Brauchen Sie kurzfristig Unterstützung, dürfen Sie die Aushilfe natürlich trotzdem kontaktieren, auch wenn damit die 4-Tage-Frist unterschritten wird. Allerdings müssen Sie dann auch akzeptieren, wenn der Angesprochene Ihnen eine Absage erteilt. Denn hierzu ist er berechtigt, wenn Sie die 4-tägige Abruffrist nicht einhalten.
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