Arbeitgeberhaftung bei Diebstahl

Mitarbeiter in der Tagespflege bestohlen: Haften Sie als Arbeitgeber?

Unglaublich, aber wahr: Eine Mitarbeiterin in einer Tagespflege wollte in der Frühstückspause ihr Brötchengeld bezahlen. Ihr Portemonnaie legte sie dazu schon einmal bereit. In den Aufenthaltsraum kam man schließlich nur […]

Mark Schmolke

18.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Unglaublich, aber wahr: Eine Mitarbeiterin in einer Tagespflege wollte in der Frühstückspause ihr Brötchengeld bezahlen. Ihr Portemonnaie legte sie dazu schon einmal bereit. In den Aufenthaltsraum kam man schließlich nur durch den belebten Eingangsbereich der Tagespflege. Eine Stunde später war die Geldbörse weg, offensichtlich gestohlen. Es passiert leider gar nicht so selten, dass Eigentum unserer Mitarbeiter beschädigt oder gar entwendet wird. Regelmäßig stellt sich dann die Frage, ob Sie als Arbeitgeber dafür geradestehen müssen. Doch das ist nur selten der Fall.

Sie müssen nur technische Voraussetzungen schaffen

Als Arbeitgeber haben Sie zwar auch bei der Eigentumssicherung für Ihre Mitarbeiter eine gewisse Fürsorgepflicht. Doch die beinhaltet nur, dass Sie ihnen technisch eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Wertsachen anbieten, die eine einfache Wegnahme verhindert. Hierfür ist in der Regel ein abschließbarer Spind ausreichend. Für einen Diebstahl von Mitarbeitereigentum, bei dem sich jemand unberechtigt Zutritt zu Ihren Betriebsräumen (in unserem Beispiel dem Aufenthaltsraum) verschafft oder gar Türen oder Spinde aufbricht, haften Sie in der Regel nicht. Dies gilt nach der aktuellen Rechtslage jedenfalls für Wertgegenstände, die ohne betrieblichen Anlass in die Firma gebracht wurden. Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn die gestohlenen Dinge einen Bezug zur Arbeit hatten. Denkbar wäre hier ein privates Tablet, das zu einer Präsentation auf einer Betriebsfeier mitgebracht wurde.

Leider zahlt auch Ihre Versicherung nicht

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