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Mitarbeiterüberwachung: Wie der Detektiv zum teuren Bumerang wird

Manche Arbeitgeber – auch in der Pflege – setzen als letztes Mittel gegen vermutete „Blaumacher“ einen Detektiv ein. Der soll – so sein Auftrag – Beweise dafür liefern, dass die […]

Arnd von Boehmer

21.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Manche Arbeitgeber – auch in der Pflege – setzen als letztes Mittel gegen vermutete „Blaumacher“ einen Detektiv ein. Der soll – so sein Auftrag – Beweise dafür liefern, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist. Dass das auch mit Blick auf den Datenschutz problematisch sein kann, wurde jüngst einem Unternehmer vom Bundesarbeitsgericht (BAG) ins Stammbuch geschrieben.

Der Fall: Detektiv sammelt Hinweise auf körperlichen Zustand

Mit einem Mitarbeiter lag der beklagte Arbeitgeber im Dauerclinch. Mehrere Versuche, ihn über Kündigungen loszuwerden, waren bereits vor Gericht fehlgeschlagen. Als sich auch Krankmeldungen häuften, beauftragte der Chef einen Detektiv, der den Beschäftigten auch vor seinem Zuhause bzw. auf seinem Grundstück observierte. Dabei notierte er unter anderem Hinweise auf seinen körperlichen Zustand, z. B. dass er beim Gehen ein Bein nachziehe, aber auch größere Lasten problemlos tragen könne. Als er das erfuhr, verlangte der Mitarbeiter wegen Verstoßes gegen den Datenschutz ein „Schmerzensgeld“ von 25.000 €.

Das Urteil: Mitarbeiter bekam teilweise recht

Immerhin 1.500 € sprachen die Richter des BAG dem Kläger am 25.07.2024 zu (Az.: 8 AZR 225/23). Tatsächlich habe der Detektiv im Auftrag des Chefs einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung begangen.

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