In Pflegeeinrichtungen sind ein wertschätzender Umgang und ein gesundes Arbeitsklima unerlässlich. Dennoch kann es im kollegialen oder hierarchischen Miteinander zu Konflikten kommen. Nicht selten ist dann von „Mobbing“ die Rede – ein Begriff, der emotional aufgeladen ist und erhebliche rechtliche Folgen haben kann, insbesondere wenn Mitarbeitende Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Doch wann liegt juristisch tatsächlich Mobbing vor? Und wann besteht ein Entschädigungsanspruch? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat hierzu wichtige Klarstellungen getroffen.
Der Fall: Mobbing durch Abmahnungen?
Ein langjähriger Mitarbeiter fühlte sich durch zahlreiche arbeitsrechtliche Maßnahmen – da runter 14 Abmahnungen über 8 Jahre und eine verhaltensbedingte Kündigung – durch seine Vorgesetzte gemobbt. Er machte geltend, hierdurch gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, und verlangte eine Entschädigung wegen Mobbings.
Das Urteil: Mobbing muss bewiesen werden
Das LAG Köln wies die Klage ab. Es stellte klar: Für einen Entschädigungsanspruch wegen Mobbings müssen hohe Hürden genommen werden. Die Darlegung, man befinde sich in ärztlicher Behandlung, allein genügt nicht – es braucht konkrete Diagnosen und vor allem den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen den arbeitsrechtlichen Maßnahmen und der Erkrankung. Abmahnungen oder Kündigungen seien zunächst neutral – solange sachlich begründet, sind sie kein Mobbing, so auch in diesem Fall.
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