Frau Schmidt leitet einen ambulanten Pflegedienst. Täglich sind ihre Mitarbeitenden mit den Dienstwagen unterwegs, um Pflegekunden in ihrem Zuhause zu versorgen. Eines Morgens rutscht die Pflegefachkraft Frau Bunten mit dem Fahrzeug von der Straße. Zum Glück bleibt sie unverletzt, doch am Auto entsteht ein erheblicher Schaden. Bei der Unfallaufnahme stellt sich heraus: Die letzte Einweisung in das Fahrzeug ist über ein Jahr her, und die Führerscheinkontrolle wurde zuletzt „irgendwann im Frühjahr“ dokumentiert. Für Frau Schmidt stellt sich nun die Frage: Was ist hier eigentlich Pflicht – und was Kür?
1. Warum ist das Thema so wichtig?
Insbesondere ambulant gehört Autofahren für viele Beschäftigte dazu. Dienstwagen werden geteilt, kurzfristig genutzt, bei Wind und Wetter bewegt. Gut ist, wenn wir uns daher ins Bewusstsein rufen: Wer beruflich fährt, ist nicht nur Verkehrsteilnehmer, sondern auch Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass Fahrten sicher erfolgen, Fahrzeuge geprüft sind und Fahrende geeignet und eingewiesen sind. Das sagt der Gesetzgeber:
- § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsplätze und Arbeitsmittel – dazu zählen auch Fahrzeuge – sicher zu gestalten.
- DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung), Vorschrift 70 („Fahrzeuge“): regelt Pflichten zur Unterweisung, Kontrolle und Nutzung.
- § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Führerscheinkontrolle – Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Mitarbeitende eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.
- DGUV, Grundsatz G 25: arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit Fahr, Steuer oder Überwachungstätigkeiten (z. B. im Außendienst).
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