Frage: Letzte Woche hatten wir unsere jährliche Prüfung durch die Heimaufsicht. Beim Abschlussgespräch hat eine Prüferin angemerkt, dass wir uns einen internen Standard zum Ändern des Codes des BtM-Safes überlegen sollten. Dieser müsse nämlich regelmäßig geändert werden. Ist das wirklich so? Von einer entsprechenden Regelung haben weder meine PDL noch meine Fachkraft-Kollegen je etwas gehört.
Antwort: Ja, die Prüferin hat recht. Alle Betäubungsmittel (BtM) müssen in einem sicheren Schrank aufbewahrt werden, wie Sie wissen. Das kann ein Safe zum Abschließen sein.
Zudem existieren spezielle Regelungen, wie mit dem Schlüssel zu verfahren ist. Ist es ein Safe mit Code, muss dieser immer dann gewechselt werden, wenn ein berechtigter Mitarbeiter aus dem Betrieb ausscheidet. So steht es in der offiziellen Vorgabe, konkret in der „Richtlinie über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten und Pflegeheimen“ (Richtlinie 4114 – K (8.23)).
Der für Sie relevante Absatz steht auf Seite 3 und lautet: „Die Aufbewahrung der entsprechenden Schlüssel ist durch einen schriftlichen Verteilerplan zu regeln. Die Schlüssel sind von den Berechtigten grundsätzlich in persönlichen Gewahrsam zu nehmen. Bei der Verwendung von Zahlenschlössern ist sinngemäß zu verfahren. Der Code sollte nicht notiert werden. Beim Ausscheiden von berechtigten Mitarbeitenden ist eine Änderung des Codes erforderlich.“
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