„Ich arbeite bei einem ambulanten Dienst. Wir haben zurzeit eine externe Auszubildende, die bei uns ihren Praxiseinsatz absolviert. Unser Frühdienst beginnt um 6:30 Uhr. Da müssen wir Stammmitarbeiter auf der Sozialstation einstechen, dann holen wir uns unsere Materialien, und 2–3 Minuten später geht es los. Die Auszubildende ist nun der Meinung, dass sie sich nach 6:30 Uhr erst einmal in Ruhe umziehen darf. Das dauert bei ihr fast 10 Minuten und wir sind schon alle genervt. Können wir nicht verlangen, dass sie sich zu Hause fertig macht, wie wir anderen auch?“, ist die Frage der Praxisanleiterin Nina S. aus Dresden.
Meine Antwort: Das letzte große Urteil in dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht im April 2018 gefällt (BAG, Urteil vom 25.04.2018, Az. : 5 AZR 245/17). Eine langjährige Mitarbeiterin hatte ihren Arbeitgeber verklagt. Sie war arbeitsvertraglich verpflichtet, bestimmte Schuhe und ein schwarzes Poloshirt mit gelbem Firmenlogo auf der Vorder- und Rückseite zu tragen. Bisher bekam sie die Umkleidezeit vor Dienstbeginn und nach Dienstende nicht bezahlt.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Mitarbeiterin recht: Die Umkleidezeit ist als Arbeitszeit zu werten. Durch das auffällige Poloshirt sei sie außerhalb des Betriebes als Mitarbeiterin eines bestimmten Unternehmens zu erkennen.
Es könne ihr somit nicht zugemutet werden, sich bereits zu Hause umzuziehen. Auch hat der Tarifvertrag, der für das Unternehmen gilt, keine eindeutigen Regelungen zu dieser strittigen Frage getroffen.

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