Frage: Für unseren Pflegedienst hat sich eine Fachkraft beworben, die im Bewerbungsgespräch erklärt hat, auch während der Arbeit ein Kopftuch tragen zu wollen. Wir sind hin und hergerissen zwischen kultureller Toleranz und unserer Meinung, dass solche religiösen Symbole in unserem (nichtkirchlichen) Unternehmen nichts zu suchen haben. Zur Bildung einer abschließenden Meinung würden wir gern die Rechtslage kennen. Können wir das Tragen eines Kopftuchs untersagen?
Arnd von Boehmer: Mit Blick auf die aktuelle Rechtslage muss ich Ihre Frage mit „Nein“ beantworten. Die Voraussetzungen für ein Kopftuchverbot sind in den letzten Jahren stetig strenger geworden: Lange war in der Privatwirtschaft eine Untersagung möglich, aber es musste dann nicht nur ausnahmslos für alle religiösen Zeichen (z. B. auch Kreuze) gelten, sondern auch für den jeweiligen Arbeitsplatz notwendig sein.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.01.2026 noch eine „Schippe draufgelegt“ und (am Beispiel einer Mitarbeiterin der Passagierkontrolle am Flughafen) entschieden, dass der Verzicht auf das Kopftuch „keine zur Ausübung der Tätigkeit notwendige Anforderung“ sei (Az.: 8 AZR 49/25). Dieser Tenor dürfte 1:1 auf Pflegekräfte übertragbar sein.
Eine persönliche Bemerkung: Ich habe bei Mitarbeiterinnen in der Pflege fast immer die Erfahrung gemacht, dass ein Kopftuch von Kollegen und Kunden unproblematisch akzeptiert wird.
Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und