Frage: Wir sind ein Träger mit mehreren stationären und ambulanten Angeboten. Bei uns gilt ein Tarifvertrag, nach dem unsere Mitarbeiter einen pauschalen jährlichen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) erhalten. Nun kamen mehrere Pflegekräfte auf uns als Geschäftsführung zu und meinten, zusätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf weitere 15 % der umgewandelten Entgeltansprüche zu haben. Können sie das verlangen?
Arnd von Boehmer: Nein. Das Betriebsrentengesetz sagt zwar, dass Arbeitgeber (bei den Durchführungswegen (Pensionsfonds, -kasse oder Direktversicherung) 15 % des umgewandelten Gehaltsanspruchs „dazugeben“ müssen. Es öffnet jedoch in § 19 sehr großzügig die Tür für abweichende tarifliche Regelungen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Jahr bereits mehrfach entschieden, dass solche Tarifbestimmungen der gesetzlichen vorgehen – und nicht etwa dann noch 15 % „obendrauf“ kommen (zuletzt 26.08.2025, Az.: 3 AZR 298/24). Das gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag älter ist als 2018, als für die Arbeitgeber durch § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz die 15%ige Beitragspflicht eingeführt wurde. Das bedeutet für Sie, dass Sie Ihre bisherige Praxis, entsprechend Ihrem Tarifvertrag einen jährlichen pauschalen Zuschuss zur bAV zu tragen, unverändert fortsetzen können. Das gilt unabhängig davon, aus welchem Jahr der bei Ihnen anzuwendende Tarifvertrag stammt und ob Ihr Zuschuss rechnerisch die Höhe von 15 % der umgewandelten Entgeltansprüche erreicht. Keinesfalls müssen Sie hier noch etwas „drauflegen“ – Sie können die Forderung Ihrer Mitarbeiter zurückweisen. Übrigens: Auch ohne Tarifvertrag müssen Sie die 15 % nur für Mitarbeiter leisten, bei denen Sie im Rahmen der Entgeltumwandlung Sozialabgaben sparen. Damit sind Kräfte, deren Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigt (2026: 8.450 € brutto/Monat), außen vor.
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