Leserfragen

„Müssen wir für Corona-Freistellungen Urlaub gewähren?“

Frage: Eine Pflegekraft, die seit Ende 2022 in Elternzeit war, hat uns nun nach ihrer Rückkehr mit einer abenteuerlichen Aufstellung ihres Resturlaubs überrascht. Dabei spielt auch ein besonderer Sachverhalt eine […]

Arnd von Boehmer

13.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage: Eine Pflegekraft, die seit Ende 2022 in Elternzeit war, hat uns nun nach ihrer Rückkehr mit einer abenteuerlichen Aufstellung ihres Resturlaubs überrascht. Dabei spielt auch ein besonderer Sachverhalt eine Rolle: Da sie sich zunächst nicht gegen Corona impfen lassen wollte, haben wir sie ab Beginn der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 16.03.2022 freigestellt. Erst ab 01.06.2022 haben wir sie (mit einem Impfnachweis) wieder arbeiten lassen. Müssen wir ihr für diesen Zeitraum auch Urlaub gewähren?

Arnd von Böhmer: Nein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich in einem ähnlichen Fall entschieden, dass während einer solchen Freistellung, die sich aus einer Verletzung der damaligen Impfpflicht ergab, kein Urlaubsanspruch entstehe. Maßgeblich hierfür sei, dass die Gründe für die Freistellung von der Mitarbeiterin verursacht wurden, während der Arbeitgeber lediglich eine gesetzliche Pflicht (Arbeitsverbot nach dem damaligen § 20a Infektionsschutzgesetz) umgesetzt hat (BAG, Urteil vom 19.06.2024, Az.: 5 AZR 167/23). Sie können daher den Urlaubsanspruch 2022 um die vollen Monate April und Mai (also um 5 Tage bei 30 Tagen Jahresurlaub) kürzen.

Hinweis der Redaktion: Urlaubsansprüche aus 2022 werden in den meisten Fällen am 31.03.2024 verfallen sein. Prüfen Sie dies daher zuerst. Eine Elternzeit kann jedoch dazu führen, dass die Ansprüche über diesen Termin hinaus bestehen.  

Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und