Frage: In unserer stationären Einrichtung kommt es immer wieder vor, dass sich Bewohner per Heimvertrag einen Platz zu einem bestimmten Datum sichern, aber gezielt erst später einziehen. Wir berechnen dann eine Reservierungsgebühr nach der üblichen 75%Abwesenheitsregelung. Nun haben wir einen Fall, bei dem die Angehörigen unter Berufung auf die angebliche Rechtslage nachträglich die gesamte Gebühr zurückfordern. Gibt es dafür eine Grundlage?
Arnd von Boehmer: Leider ja. Der Bundesgerichtshof hat sich 2021 ausführlich mit dieser Frage befasst und entschieden, dass eine Reservierungsgebühr für Zeiten zwischen Beginn des Heimvertrags und dem tatsächlichen Einzug nicht zulässig sei. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen § 15 Wohn und Betreuungsvertragsgesetz und § 87a Sozialgesetzbuch XI. Dies gelte auch dann, wenn Sie als Heimbetreiber die Heimkosten entsprechend der Abwesenheitsregelung mindern – und auch unabhängig davon, ob der Pflegekunde gesetzlich oder privat pflegeversichert ist.
Im Ergebnis des damaligen Falls musste das Heim die gesamte Gebühr zurückzahlen (15.07.202,1Az. III ZR 225/20). Ich rate Ihnen daher, sich aktuell nicht auf einen Rechtsstreit einzulassen. Anders sähe es jedoch in allen Fällen aus, bei denen der Bewohner bereits einen Tag bei Ihnen gewohnt hat. Dann greift bei nachfolgenden Abwesenheiten die gesetzliche (kostenpflichtige) Freihalteregelung.
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