LESERFRAGE: Auf eine Stellenausschreibung, bei der wir einen Hausmeister für unsere Tagespflege und das betreute Wohnen suchen, haben wir eine Bewerbung erhalten, die mir suspekt vorkam. Bereits im 2. Satz stand, dass der Bewerber schwerbehindert sei, außerdem wohnt er 200 km von uns entfernt. Um nicht in eine „Diskriminierungsfalle“ zu tappen, fragen wir uns, wie wir mit solchen Kandidaten am geschicktesten umgehen. Müssen wir sie auf jeden Fall zum Bewerbungsgespräch bitten?
Gusti G.*, Inhaberin einer Tagespflege in Bayern
ANTWORT: Eine gesetzliche Pflicht haben Sie nur, falls Ihr Unternehmen zum öffentlichen Dienst zählt. Dann nämlich findet bei Ihnen § 165 SGB IX Anwendung, der Ihnen vorschreibt, schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber einzuladen. In allen übrigen Fällen können Sie frei entscheiden, mit wem Sie ein Kennenlerngespräch führen möchten.
Allerdings sollten Sie immer damit rechnen, dass Interessenten, die ihre Behinderung offen zu Markte getragen haben, im Falle der Nichteinladung behaupten, aufgrund ihrer Einschränkungen diskriminiert worden zu sein. Sie müssen diesen Verdacht dann im Einzelfall widerlegen, was manchmal schwierig sein kann. Um diesem Problem aus dem Weg zu gehen,
kann es ratsam sein, schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich einzuladen. Wenn Sie dann noch in der Einladung zum Vorstellungsgespräch deutlich machen, dass Sie keine Reisekosten übernehmen, bleibt Ihr finanzielles Risiko bei diesen Einladungen auch überschaubar. Meine Erfahrung ist: Meist sagt der Bewerber dann von sich aus ab.
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