Frage: Im Beratungseinsatz bei einem unserer ambulanten Kunden hat er uns um Rat gebeten. Er möchte – als Mieter seiner Wohnung – aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen das Badezimmer barrierefrei umbauen. Jedoch lehnt der Vermieter das kategorisch ab. Kann unser Kunde die bauliche Anpassung gegen den Willen des Wohnungseigentümers durchsetzen? Wie sollen wir ihn dazu beraten?
Arnd von Boehmer: Ihr Kunde kann sich auf § 554 BGB berufen und verlangen, dass der Vermieter bauliche Eingriffe duldet, die der Barrierereduzierung dienen. Dieser Anspruch besteht – obwohl das Gesetz hier eine „Behinderung“ des Mieters voraussetzt – nach herrschender Meinung auch für Pflegebedürftige. Allerdings kann der Eigentümer darauf bestehen, dass die Veränderungen beim Ende des Mietverhältnisses zurückgebaut werden. Das gilt selbst dann, wenn sich durch den Umbau faktisch eine Wertsteigerung der Wohnung ergibt. Sind die Anpassungen nicht nur geringfügig (sprich: die Kosten des Rückbaus erwartbar hoch), kann der Wohnungsgeber vom Mieter auch die Stellung einer gesonderten Sicherheit (Kaution) verlangen. Ist Letzterer dazu nicht bereit, kann der Vermieter den Umbau nach § 554 Abs. 1 Satz 2 als „unzumutbar“ ablehnen. Raten Sie also Ihrem Kunden, die Zustimmung des Vermieters zum Badumbau unter Berufung auf die Rechtslage einzufordern – und ggf. gleichzeitig eine „Rückbaukaution“ anzubieten. Ein Hinweis noch: Falls Ihr Kunde zur Durchsetzung seines Rechts einen Anwalt beauftragt, muss der Vermieter – der sich zuvor hartnäckig quergestellt hatte – nach einem Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 19.12.2024 dessen Kosten tragen (Az.: 109 C 353/23).
Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und