LESERFRAGEN

„Muss ich 3-mal abmahnen, bevor ich kündige?“

Frage: Eine meiner Mitarbeiterinnen hat vor 2 Wochen eine Abmahnung erhalten, weil sie sich gegenüber einem Bewohner im Ton vergriffen und nicht nur ihn in respektloser Weise geduzt und als […]

Judith Barth

08.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage: Eine meiner Mitarbeiterinnen hat vor 2 Wochen eine Abmahnung erhalten, weil sie sich gegenüber einem Bewohner im Ton vergriffen und nicht nur ihn in respektloser Weise geduzt und als „Opa“ tituliert hat. Ihr Verhalten hat sie aber – wie mir Kollegen berichten – nicht geändert und legt dieses auch gegenüber anderen Bewohnern an den Tag. Eigentlich würde ich der Mitarbeiterin wegen dieses inakzeptablen Verhaltens gerne kündigen. Ich habe aber gehört, dass man 3-mal abmahnen muss, bevor man eine Kündigung aussprechen kann. Stimmt das?

Judith Barth: Nein. Das stimmt so nicht. Bei der Entscheidung, ob Sie wegen eines Fehlverhaltens erneut abmahnen müssen oder eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen können, müssen Sie sich zum einen an der Schwere des Fehlverhaltens orientieren. Je schwerwiegender der erneute Regelverstoß, desto eher ist eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt, auch nach nur einer Abmahnung. Weiter müssen Sie das bisherige Verhalten der Fachkraft und deren Betriebszugehörigkeit beachten. In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um einen Grenzfall. Ich würde hier noch ein letztes Mal das Gespräch mit der Fachkraft suchen und deutlich machen, dass ihr Verhalten inakzeptabel ist. Mahnen Sie erneut ab und sehen Sie ganz genau hin, ob sich das Verhalten zum Besseren ändert. Wenn nicht: Kündigen Sie ohne weitere Diskussionen. Denn sonst entsteht der Eindruck, dass Sie das Verhalten der Fachkraft letztlich doch dulden. Das wird dann auch im Team sehr genau registriert und kann gegebenenfalls zur Nachahmung führen.

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