Frage: Eine meiner Pflegekräfte hat zu Ende Januar 2025 ohne Angabe von Gründen gekündigt. Als sie mir das Kündigungsschreiben auf den Tisch legte, verlangte sie von mir eine schriftliche Bestätigung der Kündigung. Ich habe diese Forderung zurückgewiesen. Zum einen war ich von der plötzlichen Kündigung enttäuscht, zum anderen war ich mir unsicher, ob ich mit einer solchen Bestätigung etwas falsch mache und ob ich überhaupt verpflichtet bin, eine solche Bestätigung auszustellen.
Judith Barth: Ein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Eingangsbestätigung für eine Kündigung gibt es nicht. Denn: Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirksamkeit nicht von ihrer Bestätigung abhängig ist. Das heißt: Die Kündigung der Pflegekraft ist wirksam, auch wenn Sie den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen. Es spricht aber auch nichts dagegen, dass Sie der Pflegekraft die Kündigung schriftlich bestätigen. In vielen Pflegeeinrichtungen ist das sogar üblich. Mit einer solchen Bestätigung machen Sie nichts falsch, auch nicht, falls es – warum auch immer – zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte.
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