LESERFRAGEN

„Muss ich die Energiehilfen spitz abrechnen?“

Frage: Wir haben bislang die Energiehilfen nach § 154 SGB XI für unsere stationären Pflegeheime auf Basis der Vorauszahlungen beantragt und erhalten. Da diese im März 2022 sehr günstig waren, […]

Arnd von Boehmer

21.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage: Wir haben bislang die Energiehilfen nach § 154 SGB XI für unsere stationären Pflegeheime auf Basis der Vorauszahlungen beantragt und erhalten. Da diese im März 2022 sehr günstig waren, waren die Erstattungen der Pflegekasse entsprechend hoch. Die Richtlinien für die Energiehilfen sehen vor, später auf Basis der Ist-kosten eine Spitzabrechnung durchzuführen. Wir fürchten nun aber, bei einer Spitzabrechnung einen beträchtlichen Betrag zurückzahlen zu müssen. Können wir diese Abrechnung nicht einfach „vergessen“ und damit unter den Tisch fallen lassen?

Arnd von Boehmer: Dazu möchte ich nicht raten, auch wenn ich Ihre Idee nachvollziehen kann. Es ist gar nicht selten, dass die Preise für Strom oder Gas bei Pflegeanbietern, die zum richtigen Zeitpunkt mit ihren Versorgern gut verhandelt haben, nur minimal über den Ist-kosten des Referenzmonats März 2022 liegen. Doch schon die aktuellen Richtlinien zu den Ergänzungshilfen regeln in Ziffer 4 Abs. 3, dass Sie 20 % der erhaltenen Hilfen zurückzahlen müssen, wenn Sie bis Ende 2025 keine Abrechnungen für das betreffende Jahr vorlegen. Die (noch amtierende) Bundesregierung war jedoch bereits auf „lukrative“ Konstellationen wie die von Ihnen geschilderte aufmerksam geworden und plant eine Änderung. Demnach sollen die Hilfen komplett zurückgefordert werden, falls Sie die Spitzabrechnung unterlassen. Ob es in der auslaufenden Legislatur dazu noch kommt, ist offen. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass auch eine neue Regierung diesen Plan aufnimmt, ist durchaus hoch. Ich empfehle Ihnen daher, die Endabrechnung mit der federführenden Pflegekasse auf jeden Fall rechtzeitig vorzunehmen.

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