LESERFRAGEN

„Muss ich eine rückwirkende Krankschreibung akzeptieren?“

Frage: Eine meiner Mitarbeiterinnen hat in der vergangenen Woche 2 Tage unentschuldigt gefehlt. Sie hat dann am 3. Tag eine Krankschreibung von ihrem Hausarzt (in Kopie) in den Briefkasten geworfen. […]

Judith Barth

11.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Eine meiner Mitarbeiterinnen hat in der vergangenen Woche 2 Tage unentschuldigt gefehlt. Sie hat dann am 3. Tag eine Krankschreibung von ihrem Hausarzt (in Kopie) in den Briefkasten geworfen. Dieser hatte sie für die ganze Woche – auch für 2 Tage rückwirkend – krankgeschrieben. Ich frage mich jetzt, ob ich eine rückwirkende Krankschreibung akzeptieren muss.

Judith Barth: Ja. Eine rückwirkende Krankschreibung müssen Sie ausnahmsweise akzeptieren, wenn der Arzt diese vornimmt. Dieser darf nur rückwirkend krankschreiben, wenn

  • es in der Regel um maximal 3 Tage geht und
  • er nach gewissenhafter Prüfung der Gesamtumstände von der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters überzeugt ist.

Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie.

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