Frage: Eine ehemalige Mitarbeiterin hat sich an mich gewandt. Sie hat mich gebeten, ihr ein Ersatzzeugnis auszustellen. Sie hatte versehentlich das Orginalzeugnis in eine Bewerbungsmappe gesteckt und nicht mehr zurückbekommen. Ich frage mich jetzt, ob ich verpflichtet bin, diesen Aufwand zu treiben.
Judith Barth: Ja. Grundsätzlich müssen Sie ehemaligen MitarbeiterInnen ein Ersatzzeugnis ausstellen, wenn das ursprüngliche Zeugnis verloren gegangen oder beschädigt wurde.
Ablehnung nur in Ausnahmefällen
Zurückweisen können Sie eine solche Bitte nur, wenn Ihnen die Neuausstellung unzumutbar ist. Das ist nur dann anzunehmen, wenn Sie auf die für die Neuausstellungen notwendigen Daten nicht mehr zugreifen können.
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