Jährlich werden rund 50.000 Nadelstichverletzungen (NSV) bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gemeldet – die Dunkelziffer liegt weit höher. Über die Hälfte aller Fälle ereignet sich im Pflegedienst. NSV sind keine Bagatellen: Das Infektionsrisiko für Hepatitis B beträgt bei Hohlnadeln bis zu 30 %. Für Sie als Personalverantwortliche ergeben sich daraus verschiedene Pflichten, um Ihre Mitarbeitenden wirksam zu schützen
Was Arbeitgeber zwingend beachten müssen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Biostoffverordnung (BioStoffV) und die Technische Regel TRBA 250 bilden den rechtlichen Rahmen. Nach § 11 BioStoffV müssen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Sicherheitsinstrumente bereitstellen, die spitze und scharfe Instrumente ersetzen oder absichern. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und ein innerbetriebliches Meldesystem einzurichten.
Wer haftet – und wann?
Fehlen vorgeschriebene Schutzmaßnahmen, droht eine persönliche Haftung des Vorgesetzten, wenn Mitarbeiter durch Stichverletzungen gesundheitliche Schäden davontragen und Sie bewusst und wissentlich, z. B. um Kosten zu sparen, gegen bestehende Schutzpflichten verstoßen haben.
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