Die telefonische Rückfrage einer Leserin hat mich zu diesem Beitrag veranlasst: Die Dame ist als Dauernachtwache in einem Pflegeheim tätig. Sie fragte nach, ob Prüfbehörden wie die Heimaufsicht oder der MD tatsächlich auch nachts auf ihrem Arbeitsplatz „aufschlagen“ können. Als ich das bejahte, klang sie sichtlich erschrocken: „Was mache ich denn dann? Von der Leitung ist dann ja keiner im Haus. Kann ich die Prüfer dann wegschicken und bitten, sich am Folgetag zu melden?“ Wie Sie auch derartige Situationen meistern, erfahren Sie hier!
Prüfung durch Aufsichtsbehörden
Die nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich befugt,
- die Räumlichkeiten und das Grundstück zu betreten,
- dort Prüfungen durchzuführen,
- Einsicht in die Dokumentationen und sonstigen Dokumente zu nehmen, um die Qualität vor Ort zu sichten,
- sich mit den Pflegekunden oder dem Beirat (der Interessensvertretung der zu Pflegenden) auszutauschen,
- Pflegebedürftige (natürlich nach vorheriger Zustimmung durch jene oder deren Betreuer bzw. Bevollmächtigte) in Augenschein zu nehmen,
- Mitarbeiter zu befragen.
Testen Sie jetzt „Praxis: Altenpflege“ und profitieren Sie von einer maßgeschneiderte Unterstützung für ambulante und stationäre Pflegefachkräfte!
Jede Ausgabe erleichtert Ihren Berufsalltag mit kompakt aufbereiteten pflegefachlichen Informationen, aktuellen Inhalten und direktem Praxisbezug. Speziell für examinierte Pflegefachkräfte, die in der ambulanten und stationären Altenpflege mit weniger Aufwand mehr erreichen möchten.