Recht in der Pflege

Nahrungsergänzungsmittel: Gut gemeint, aber bitte nur mit ärztlicher Absprache!

Beispiel: Die Tochter einer Pflegekundin wünscht, dass ihrer Mutter nach dem Frühstück Nahrungsergänzungsmittel verabreicht werden, da sie nicht ausreichend isst. Die Pflegekraft fragt sich, ob dies überhaupt zulässig ist. Haben Angehörige […]

Annett Urban

01.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Beispiel: Die Tochter einer Pflegekundin wünscht, dass ihrer Mutter nach dem Frühstück Nahrungsergänzungsmittel verabreicht werden, da sie nicht ausreichend isst. Die Pflegekraft fragt sich, ob dies überhaupt zulässig ist.

Haben Angehörige auch schon von Ihnen gefordert, dass Sie Ihrem Pflegekunden Nahrungsergänzungsmittel verabreichen sollen? Dann sollten Sie wissen, dass Nahrungsergänzungsmittel keine Medikamente sind. Sie sind per Definition Nahrungsmittel, die dazu dienen, die Ernährung zu ergänzen, und unterliegen dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz, nicht dem Arzneimittelgesetz. 

Diese Mittel sollen die Nahrung ergänzen, nicht ersetzen, und werden eingesetzt, wenn die normale Nahrungsaufnahme zur Versorgung des Körpers mit allen wichtigen Nährstoffen nicht ausreicht.

Vorsicht vor negativen Auswirkungen

Obwohl Pflegeeinrichtungen Medikamente nur auf ärztliche Anordnung hin verabreichen dürfen und Sie theoretisch Nahrungsergänzungsmittel ohne ärztliche Anweisung geben könnten, sollten Sie vorsichtig sein. Denn eine unsachgemäße Einnahme kann schwerwiegende negative Auswirkungen haben, wie zum Beispiel:

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