Leserfragen

„Neben welchen Untersuchungsziffern darf ich die GOÄ-Ziffer 11 abrechnen?“

Vor einem Jahr habe ich die Hausarztpraxis eines Kollegen in einer Kleinstadt übernommen. Von der alten Belegschaft habe ich niemanden übernehmen können. Deshalb kämpfe ich mich jetzt erst einmal selbst […]

Renate Tief

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Vor einem Jahr habe ich die Hausarztpraxis eines Kollegen in einer Kleinstadt übernommen. Von der alten Belegschaft habe ich niemanden übernehmen können. Deshalb kämpfe ich mich jetzt erst einmal selbst durch die Privatabrechnungen. Bei diesem Fall bin ich unsicher: Ich führe immer wieder rektale Untersuchungen durch, und zwar neben eingehenden Untersuchungen und neben Ganzkörperuntersuchungen. In diesem Monat hatten wir diesen Fall erstmals bei einer Privatpatientin. Darf ich die betreffende Ziffer immer abrechnen oder gibt es Einschränkungen? Können Sie mir weiterhelfen?

Meine Antwort: Sie dürfen die GOÄ-Ziffer 11 neben den Untersuchungsziffern 5 (symptombezogene Untersuchung) und (Ganzkörperuntersuchung)  uneingeschränkt abrechnen. Bei den Untersuchungsziffern GOÄ 6 oder 7 dürfen Sie die GOÄ-Ziffer 11 nur zusätzlich berechnen, wenn die digitale Untersuchung nicht schon Bestandteil der Organuntersuchung ist. Dies ist etwa bei einer urologischen oder gynäkologischen Untersuchung der Fall.

Das bedeutet, wenn Sie bei den Nieren und ableitenden Harnwegen eine Untersuchung durchführen und diese nach GOÄ-Ziffer 6 abrechnen, gehören folgende Untersuchungen dazu:

  • Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs
  • Inspektion des äußeren Genitals sowie
  • Digitaluntersuchung des Enddarms
  • bei Männern zusätzliche Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden