Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wird oft unterschätzt und von Personalverantwortlichen als lästige Pflicht empfunden. Dabei ist es ein wirksames Instrument zur Senkung von Fehlzeiten und zum Schutz vor Kündigungsrisiken. Wer das BEM strategisch nutzt, bindet wertvolle Fachkräfte und sichert sich rechtlich ab.
Rechtliche Grundlagen
Nach § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX müssen Sie als Arbeitgeber allen Beschäftigten ein BEM anbieten, die innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen (42 Kalendertage) arbeitsunfähig waren – egal ob am Stück oder verteilt auf viele Kurzerkrankungen.
BEM und Kündigungsschutz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar: Ohne ordnungsgemäß angebotenes BEM scheitern krankheitsbedingte Kündigungen regelmäßig (BAG, 10.12.2009, Az. 2 AZR 400/08). Selbst wenn der Mitarbeiter das BEM ablehnt, müssen Sie die Einladung und die Ablehnung schriftlich nachweisen.
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