Seit September 2024 können Haus- und Kinderärzte eine RSV-Prophylaxe für Neugeborene und Säuglinge anbieten. Über die dafür berechnungsfähigen Leistungsziffern – das sind die EBM-Ziffer 01941 (Prophylaxe gegen RSV gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung) und die EBM-Ziffer 01943 − haben wir in unserer Dezemberausgabe 2024 berichtet. Der Bewertung wurde noch eine Änderung beigefügt, die wir im Folgenden zusammengefasst haben:
Diese Abrechnungseinschränkung kennen Sie bereits
Die Beratung zur RSV-Prophylaxe gemäß EBM-Ziffer 01943 (nur Beratung) dürfen Sie am selben Behandlungstag nicht neben der EBM-Ziffer 01941 (Beratung und Injektion) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe abrechnen.
Diese Änderung wurde durchgeführt
Um zu ermöglichen, dass Sie auch nach einer bereits abgerechneten Beratung eine zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Injektion von Nirsevimab (insbesondere im Folgequartal) abrechnen können, hat die KV einen Abschlag von 32 Punkten (Bewertung der EBM-Ziffer 01943) auf die EBM-Ziffer 01941 vorgenommen und die Prüfzeit um 2 Minuten reduziert. Hierfür wird die bundeseinheitlich codierte Zusatzposition EBM-Ziffer 01941A eingeführt.