Die KBV und die GKV haben sich auf neue Regelungen bei der Durchführung von Videosprechstunden verständigt, die seit 01.03.2025 gelten. Die detaillierten Vorgaben zur Durchführung von Videokonferenzen und Telekonsilen finden Sie in der neuen Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag–Ärzte (BMV–Ä) „Vereinbarung über die Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen gemäß § 87 Abs. 2o Sozialgesetzbuch V“. Nach dem „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens vom 22.03.2024 – Digital-Gesetz“ – mussten Qualitätsvorgaben für die Videosprechstunde und die Anschlussversorgung festgelegt werden. Zum 01.09.2025 kommen weitere neue Vorgaben für Angebote von Videosprechstunden über Terminvermittlungsportale hinzu. Wir haben das Wichtigste für Sie und Ihren Chef zusammengefasst.
Was bedeutet „strukturierte Anschlussversorgung“?
Sofern im Rahmen der Videosprechstunde ein Versorgungsbedarf nicht gedeckt werden kann, muss Ihr Chef dem Patienten eine sogenannte strukturierte Anschlussversorgung anbieten.
Das heißt z. B.: