Frage: Nun wurden ja die Leistungen der Pflegeversicherung, wie z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege etc., angehoben, und ich bin mir unsicher, ob wir nun bei jedem Pflegekunden einen neuen Kostenvoranschlag erstellen oder die Leistungsübersicht aktualisieren müssen. Denn im Grunde genommen hat sich ja am Pflegebedarf nichts geändert. Können Sie diesen Punkt bitte einmal erklären?
Antwort der Redaktion: Wie Sie wissen, steigen zum 01.01.2025 die Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung um 4,5 %. Das BMG hat in einer Vorabveröffentlichung bereits im November 2024 die neuen Leistungsbeträge in der sozialen Pflegeversicherung bekannt gegeben. Für die Pflegesachleistungsbeträge bedeutet dies ab 01.01.2025:
- Pflegegrad 1: 0 €
- Pflegegrad 2: 796 €
- Pflegegrad 3: 1.497 €
- Pflegegrad 4: 1.859 €
- Pflegegrad 5: 2.299 €
- Entlastungsbetrag: 131 €
Meist sind es aber nicht nur Veränderungen in den Sachleistungsbeträgen, die zum Jahreswechsel zu Veränderungen in der Kostenstruktur bei Ihren Pflegekunden führen. Möglicherweise steigt Ihre Vergütung nach § 89 SGB XI, weil Sie z. B. als Anwender des regional üblichen Entgelts eine Vergütungserhöhung verhandelt haben.
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