Rechts-Update 2025: Arbeitsrecht und Datenschutz

Neues BAG-Urteil: Diese 6 Punkte müssen befristete Arbeitsverträge in Ihrer Tagespflege unbedingt enthalten

Wahrscheinlich gibt es auch in Ihrer Tagespflege einige Mitarbeiter, die „nur“ einen befristeten Vertrag haben. Sicher haben Sie auch schon oft gelesen, dass es bei diesem Typ Arbeitsvertrag einiges zu […]

Mark Schmolke

13.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Wahrscheinlich gibt es auch in Ihrer Tagespflege einige Mitarbeiter, die „nur“ einen befristeten Vertrag haben. Sicher haben Sie auch schon oft gelesen, dass es bei diesem Typ Arbeitsvertrag einiges zu beachten gibt, um nicht in die Falle des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu tappen. Denn: Stellt sich eine Befristungsvereinbarung im Nachhinein als unwirksam heraus, kann der Mitarbeiter gerichtlich feststellen lassen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht („Entfristungsklage“).

Der Fall: Mitarbeiter fing früher als vereinbart an

Zwischen einem Arbeitgeber und einem Mitarbeiter wurde vereinbart, dass dieser zum 15.05. seine Arbeit aufnehmen sollte und das Arbeitsverhältnis zum 30.09. enden sollte, also zeitlich befristet war. Es ging, wie in mancher Tagespflege üblich, um die Abfederung der sommerlichen Urlaubszeit. So wurde es auch im Arbeitsvertrag geregelt und von beiden Vertragspartnern unterschrieben. Später einigte man sich allerdings mündlich darauf, dass der Mitarbeiter doch schon früher anfangen sollte, nämlich am 04.05. Der Arbeitgeber änderte die 1. Seite des Arbeitsvertrags mit dem neuen Anfangsdatum und schickte diese dem Mitarbeiter mit der Bitte zu, diese Seite in seinem Vertrag auszutauschen und die „alte“ Seite an ihn zurückzuschicken.

Dies unterblieb, was zunächst beim Arbeitgeber in Vergessenheit geriet. Eigentlich unproblematisch, aber: Der Mitarbeiter berief sich nach Ablauf des Beendigungsdatums darauf, dass die Befristung unwirksam und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei.

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