Welche Zeiten vor und nach der eigentlichen Arbeit vergütungspflichtig sind, war über viele Jahre – auch in der Pflege – Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Für das Umziehen und Wegezeiten ist der Streit zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Für die „Körperreinigung“ hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun strenge Voraussetzungen aufgestellt.
Der Fall: Duschen als Arbeitszeit?
Der Kläger arbeitet als Containermechaniker und muss dabei schadhafte und rostige Stellen an Metallvorrichtungen abschleifen sowie diese nachlackieren. Er kann dabei vom Arbeitgeber gestellte Schutzkleidung tragen. Bei seinem Arbeitgeber machte er geltend, das Duschen am Ende des Arbeitstages als Arbeitszeit anzuerkennen. Als der sich weigerte, ging der Fall vor Gericht – und zog dort durch die Instanzen.
Das Urteil: Duschen ist meist Privatsache
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 23.04.2024 einen wichtigen Grundsatz aufgestellt, der auch für die Pflege gilt: Körperreinigungszeiten gehören nur dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden können. In den übrigen Fällen sei die Körperreinigung Privatsache und damit nicht vergütungspflichtig.
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