ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Neues Urteil: Kein Gehalt bei Krankheit durch Tattoos

Wer sich ein Tattoo stechen lässt und dadurch wegen Komplikationen ausfällt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein dürfte auch für die […]

Arnd von Boehmer

18.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Wer sich ein Tattoo stechen lässt und dadurch wegen Komplikationen ausfällt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein dürfte auch für die Pflege Bedeutung haben.

Der Fall: Arbeitsunfähig wegen Entzündung

Nachdem sich eine Pflegehilfskraft auf dem Unterarm ein Tattoo anbringen ließ, entzündete sich die Haut an der betroffenen Stelle. Die Folge war eine mehrtägige Krankschreibung. Der Arbeitgeber weigerte sich daraufhin, für diese Tage das Gehalt weiterzuzahlen. Die Mitarbeiterin sah das naturgemäß anders und argumentierte, sie habe mit der (seltenen) Komplikation nicht rechnen müssen. Als der Arbeitgeber standhaft blieb, klagte sie vor dem Arbeitsgericht.

Das Urteil: Arbeitgeber durfte Gehalt verweigern

Die Richter des LAG Schleswig-Holstein schlugen sich am 22.05.2025 auf die Seite des Arbeitgebers – und gaben dem Stopp der Gehaltszahlung ihren juristischen Segen. Sie gingen davon aus, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) selbst verschuldet hatte. Auch wenn das Risiko einer Entzündung nach frischen Tattoos gering sei, handle es sich um eine bekannte und nicht völlig unwahrscheinliche Komplikation. Wer das Risiko dennoch eingehe, begehe einen „groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse“ (Az.: 5 Sa 284 a/24).

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