Wenn Sie als Arbeitgeber bei Neueinstellungen die Vertragsdauer befristen, muss die Dauer der Probezeit dazu „im Verhältnis“ stehen. Das bedeutet vor allem, dass beide nicht gleich lang sein dürfen. Näheres dazu hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil herausgearbeitet.
Der Fall
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit einer Befristung für 6 Monate eingestellt wurde. Zugleich sollte dieses erste halbe Jahr als Probezeit gelten, für die eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart wurde. Als der Chef das Arbeitsverhältnis schon nach knapp 2 Monaten mit ebendieser kurzen Auslauffrist kündigte, wandte sich der Mitarbeiter auf dem Klageweg dagegen und wollte das unbefristete Fortbestehen durchsetzen.
Das Urteil: Probezeitvereinbarung unwirksam
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gaben der Klage am 5.12.2024 teilweise statt. Sie hielten die Probezeit für unwirksam, weil sie gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG zur „erwarteten Dauer der Befristung im Verhältnis stehen“ müsse. Jedoch könne ein Arbeitsverhältnis in den ersten 6 Monaten – in denen noch kein Kündigungsschutz besteht – mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
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