Als ich von dem neuesten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden- Württemberg gelesen habe, ist mir fast die Kaffeetasse aus der Hand gefallen. Jahrelang hat sich, auch in der Rechtsprechung, die Meinung etabliert, dass wichtige Schreiben, wie z. B. auch Kündigungen, mit der Zustellung eines Einwurfeinschreibens wirksam zugegangen sind. Es galt der sogenannte Anscheins- beweis. Wie kürzlich veröffentlicht, hat das LAG B-W nun mit Urteil vom 12.12.2023 – 15 Sa 20/23 entschieden, dass ein Einwurfeinschreiben zur Beweisführung des Zugangs einer Kündigung nicht geeignet ist.
Darum ging es: MFA sollte gekündigt werden
Der Klägerin, einer medizinischen Fachangestellten in einer Gemeinschaftspraxis von Augenärzten, wurde aufgrund des Verdachts der Manipulation einer Patientenakte teilweise ohne Einhaltung der zwingenden Schriftform des § 623 BGB außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Maßgebend für die Berufungsinstanz waren die beiden Kündigungen vom 26.07.2022 sowie eine weitere vorsorgliche vom 03.12.2022.
Die Kündigung vom 26.07.2022 wurde per Einwurfeinschreiben verschickt, und im Rahmen der 1. Instanz wurden als Beweis des Zugangs der Einlieferungsbeleg sowie der Sendestatus der Deutschen Post vorgelegt. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang der Kündigung.
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