PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

Neues Urteil: Sozialhilfe muss ab Kenntnis leisten                                           

Für viele stationäre Einrichtungen ist es ein ständiges Ärgernis: Viele Sozialämter zahlen die zur Deckung der Heimkosten nötige Hilfe zur Pflege erst ab dem Zeitpunkt, wenn der Sozialhilfeantrag des Bewohners […]

Arnd von Boehmer

21.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Für viele stationäre Einrichtungen ist es ein ständiges Ärgernis: Viele Sozialämter zahlen die zur Deckung der Heimkosten nötige Hilfe zur Pflege erst ab dem Zeitpunkt, wenn der Sozialhilfeantrag des Bewohners mitsamt aller Unterlagen und Nachweise vorliegt. Wenn clevere Angehörige oder nachlässige Betreuer das Antragsverfahren verschleppen, bleiben die Pflegeanbieter auf den Kosten für die zeitliche Lücke sitzen. Ein aktuelles Urteil des baden-württembergischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19.09.2024 kommt Ihnen jetzt zu Hilfe (Az.: L 7 SO 2479/23).

Der Fall: Betreuer komplettiert den Antrag nicht

Nachdem einer Bewohnerin das Geld ausgegangen war, stellte ihr Betreuer beim zuständigen Sozialamt einen formlosen Antrag auf Hilfe zur Pflege. Hierbei fügte er nur sehr lückenhafte Nachweise bei. Auf die Antwort der Behörde, eine Leistung sei erst nach „Bekanntwerden der Notlage“ möglich, reagierte er nicht mehr. Erst über ein Jahr später nahm sich eine neue Betreuerin des Falls nochmals an und komplettierte die Unterlagen. Das Sozialamt zahlte nun, weigerte sich aber, auch für die Zeit seit dem Erstantrag zu leisten.

Das Urteil: Sozialamt muss ab Erstantrag zahlen

Der Argumentation der Behörde, erst mit den vollständigen Unterlagen sei eine „positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen“ möglich gewesen, überzeugte das LSG nicht. Die Richter sprachen der Bewohnerin – und damit faktisch dem Heim – die fehlenden Kosten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Kenntnis zu. Diese sei schon mit dem Erstkontakt des früheren Betreuers gegeben gewesen.

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