ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Neues Urteil: Überstunden und Teilzeit

In der Pflege ist Teilzeitarbeit an der Tagesordnung. In vielen Pflegeeinrichtungen werden Teilzeitmitarbeiter bei Überstunden aber benachteiligt, denn meist gibt es Überstundenzuschläge erst dann, wenn die Teilzeitmitarbeiter die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter […]

Judith Barth

12.07.2025 · 1 Min Lesezeit

In der Pflege ist Teilzeitarbeit an der Tagesordnung. In vielen Pflegeeinrichtungen werden Teilzeitmitarbeiter bei Überstunden aber benachteiligt, denn meist gibt es Überstundenzuschläge erst dann, wenn die Teilzeitmitarbeiter die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Kollegen überschreiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt entschieden, dass solche Regelungen unwirksam sind.

Der Fall: Pflegekraft in Teilzeit

Eine Pflegekraft arbeitete in Teilzeit bei einem ambulanten Dialyseanbieter. Sie leistete jede Menge Überstunden und erzielte hierdurch ein erhebliches Arbeitszeitguthaben. Allerdings erhielt sie keine Überstundenzuschläge. Die Begründung des Arbeitgebers: Der Tarifvertrag sehe Überstundenzuschläge erst vor, wenn die Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschritten wird. Das wollte die Mitarbeiterin nicht hinnehmen und klagte. Ihre Argumentation: Das Vorenthalten der Überstundenzuschläge benachteilige sie sowohl als Teilzeitkraft als auch als Frau, da die meisten Teilzeitbeschäftigten weiblich seien.

Das Urteil: Zuschlag ab der 1. Überstunde

Das BAG gab der Mitarbeiterin schließlich recht. Es entschied, dass die tarifliche Regelung sie als Teilzeitkraft und Frau unangemessen und ohne sachlichen Grund benachteilige. Da der Arbeitgeber überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigte, sah das Gericht hierin eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts.

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