Mit einer Entscheidung hat das Landgericht (LG) Freiburg am 12.08.2024 in einer wichtigen Frage Klarheit geschaffen: Resultiert eine Entgelterhöhung aus einer Vergütungsvereinbarung, gilt sie stets als „angemessen“ – und kann von Heimbewohnern nicht in Zweifel gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Forderung des Trägers über den schließlich vereinbarten Entgelten lag.
Der Fall: Verbraucherschützer klagen gegen Entgelterhöhung
Der aktuellen Gerichtsentscheidung lag eine Klage der Interessensvertretung BIVA zugrunde. Sie wandte sich gegen eine vermeintlich verbraucherschutzwidrige Erhöhung der Entgelte eines süddeutschen Heimträgers. Dieser hatte die Bewohner – formal korrekt – vor der Pflegesatzverhandlung über seine Forderung in Höhe von 13,8 % informiert. Die tatsächliche Erhöhung – die in der Schiedsstelle festgelegt wurde – lag schließlich bei 8,4 %. Die BIVA erachtete bereits die Forderung als überhöht und sah sich darin durch den darunterliegenden Schiedsspruch bestätigt. Die gesetzliche Vermutung, dass das Resultat einer Pflegesatzvereinbarung immer als „angemessen“ zu gelten habe, sei unter solchen Umständen widerlegbar.
Das Urteil: Preisfindung war rechtskonform
Den BIVA-Argumenten wollte das LG nicht folgen. Der Gesetzgeber habe – so die Richter – ausdrücklich gewollt, dass die Inhalte von Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern im Vertragsverhältnis zwischen Bewohner und Träger zwingend gelten und keiner weiteren Prüfung oder gar (individuellen) Aushandlung bedürfen. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass zwischen der Forderung des Trägers und der finalen Erhöhung als Ergebnis einer Aushandlung ein „Gap“ (hier 5,4 %) bestehe. Wichtig sei jedoch, dass die Forderung den Charakter einer nachvollziehbaren Prognose hatte.
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