News des Monats: kostenfreier ÖPNV, Pflegegrad per Videotelefonie und Früherkennung via App

Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der deutschen Sozialhilfe, geregelt im 12. Sozialgesetzbuch (XII; § 61 ff.). Sie kann dann gewährt werden, wenn das eigene Vermögen und Einkommen sowie die […]

Jochen Gust

01.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der deutschen Sozialhilfe, geregelt im 12. Sozialgesetzbuch (XII; § 61 ff.). Sie kann dann gewährt werden, wenn das eigene Vermögen und Einkommen sowie die Leistung der Pflegeversicherung nicht ausreichen, die anfallen­ den Pflegekosten zu decken. Heimbewohner, die infolge ihrer Schwerbehinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch auf kostenlose Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Kostenfreier ÖPNV für Hilfe zur Pflege

Zum Urteil kam es, weil eine Heimbewohnerin geklagt hatte: Sie erfüllte wegen ihrer Schwerbehinderung (Merkzeichen G) die Grundvoraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV. Ihren Lebensunterhalt konnte sie zwar durch eigenes Einkommen bestreiten, die Heimkosten zahlte jedoch der Sozialhilfeträger (Hilfe zur Pflege) unter Anrechnung des Einkommens. Die Klägerin verwendete die ihr noch verbleibenden Eigenmittel zur Beschaffung der ein Jahr gültigen Wertmarke in Höhe von 91 Euro, die ihr nunmehr zu erstatten sind.

Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 19. September 2024 entschieden, da er auf eine Regelungslücke in der Sozialgesetzgebung abstellte. Das Urteil finden Sie im Internet über die Webseite des Bundessozialgerichts.

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