PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

Notvertretung: Diese Rechte haben Ehegatten

Gerade bei ambulanten Pflegekunden oder Heimbewohnern stehen oft unvermittelt Entscheidungen über weitere Behandlungsschritte an. Kann er/sie jedoch nicht selbst einwilligen, taucht stets die Frage nach Personen mit ausreichenden Vollmachten auf. […]

Arnd von Boehmer

09.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Gerade bei ambulanten Pflegekunden oder Heimbewohnern stehen oft unvermittelt Entscheidungen über weitere Behandlungsschritte an. Kann er/sie jedoch nicht selbst einwilligen, taucht stets die Frage nach Personen mit ausreichenden Vollmachten auf. Um ein Handlungsvakuum zu vermeiden, hat der Gesetzgeber schon 2023 ein eheliches Notvertretungsrecht geschaffen. Doch das ist auch bei professionell Pflegenden bis heute wenig bekannt.

Ehepartner: handlungsfähig für 6 Monate

Wenn ein verheirateter Mensch wegen Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend nicht in der Lage ist, eigene Entscheidungen rund um seine Gesundheit zu treffen, hat der Ehepartner – auf Basis einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung – nach § 1358 BGB ein gesetzliches Vertretungsrecht. Es ist grundsätzlich auf 6 Monate befristet.

Weitgehende Vollmachten für Ehepartner

Der Umfang des ehelichen Vertretungsrechts ist im Gesetz in einer Aufzählung abschließend geregelt. Es umfasst:

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