Seit 2023 dürfen sich Ehegatten in Gesundheitsfragen in Notsituationen gegenseitig vertreten – ganz ohne Vollmacht. Im Pflegealltag wird daraus schnell ein Missverständnis: Der Ehepartner meint, er dürfe jetzt „alles“ entscheiden, wenn der/die Betroffene hierzu nicht mehr in der Lage ist. Aber: Ganz so einfach ist es nicht.
Das regelt § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kann ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr selbst regeln, darf der andere Ehegatte – oder eingetragene Lebenspartner – vorübergehend für ihn handeln (§ 1358 BGB). Er kann
- in Untersuchungen und Behandlungen einwilligen oder sie untersagen,
- Behandlungs-, Krankenhaus sowie eilige Reha- und Pflegeverträge abschließen,
- in freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) im engen gesetzlichen Rahmen einwilligen,
- Ansprüche gegenüber Kranken und Pflegekasse und Dritten geltend machen.
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