HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Nutzen Sie das Know-how Ihres Datenschutzbeauftragten aktiv 

Inzwischen haben die meisten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste einen Datenschutzbeauftragten und kommen damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach. Das ist wichtig und richtig, denn Sie und Ihre Mitarbeiter gehen tagtäglich mit hochsensiblen […]

Judith Barth

06.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Inzwischen haben die meisten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste einen Datenschutzbeauftragten und kommen damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach. Das ist wichtig und richtig, denn Sie und Ihre Mitarbeiter gehen tagtäglich mit hochsensiblen und intimen Gesundheitsdaten von Menschen um, die häufig nicht mehr selbst entscheiden und sich wehren können, wenn sie feststellen, dass ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Pflegealltag verletzt wird. Daher ist es wichtig, dass es eine Person in Ihrer Pflegeeinrichtung/Ihrem Pflegedienst gibt, die über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben wacht und Sie und Ihr Team auf Schwachstellen hinweist.

Nutzen Sie die Expertise des Datenschutzbeauftragten

In vielen Pflegeeinrichtungen wird der Datenschutzbeauftragte eher als Belastung und bestenfalls als „nervig“ wahrgenommen. Das geht vollkommen am Willen des Gesetzgebers vorbei. Denn dieser weist dem Datenschutzbeauftragten in erster Linie eine beratende und unterstützende Funktion zu. Wie der Datenschutzbeauftragte Sie und Ihr Team im Pflegealltag unterstützen kann, können Sie der Übersicht entnehmen. Nutzen Sie die Expertise des Datenschutzbeauftragten, der Sie viel Geld kostet, aktiv und profitieren Sie von dessen Sichtweise, auch wenn Sie vielleicht Abläufe in Ihrer Pflegeeinrichtung ein wenig anpassen müssen. Sie werden dadurch aber nicht schlechter, sondern besser und rechtssicherer.

Beachten Sie die Stellung des Datenschutzbeauftragten

Unabhängig davon, ob der Datenschutzbeauftragte bei Ihnen angestellt ist oder ob er Sie extern berät: Er ist in seiner Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter frei von Ihren Weisungen. Das heißt, Sie können ihm nicht vorschreiben, wie er seine Aufgaben zu erledigen hat. Insbesondere können Sie ihm nicht untersagen, Sie auf datenschutzrechtliche Mängel hinzuweisen.

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