Frage: „Ich habe neulich auf dem Parkplatz meines Arbeitgebers beim Rangieren eine Stablampe angefahren. Die Lampe ist unversehrt, aber die Stoßstange meines Autos ist komplett zerdrückt. Mein Chef sagt, er könne für den Schaden nicht aufkommen und ich muss das selbst reparieren lassen. Stimmt das? Immerhin ist das doch am Arbeitsplatz geschehen!“
Antwort: Leider gilt: Ihr Arbeitgeber muss nicht für Schäden aufkommen, die durch eigenes Verschulden oder Unachtsamkeit eines Mitarbeiters entstehen, unabhängig davon, ob diese während der Arbeitszeit oder auf dem Gelände Ihres Unternehmens entstanden sind. Das Berühren der Stablampe ist leider ein Ihnen zuzurechnender Fehler – daher ist Ihr Chef tatsächlich nicht verpflichtet, die Reparaturkosten zu übernehmen.
Interessant ist hierbei auch die Differenzierung zwischen „Wegeunfällen“ und „Unfällen auf dem Betriebsgelände“:
- Bei Wegeunfällen, d. h. dem direkten Weg zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte, genießen Sie Versicherungsschutz, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Unfall durch eigenes Verschulden passiert ist.
- Unfälle auf dem Betriebsgelände sind hingegen nur versichert, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und nicht auf eigenes fahrlässiges Handeln zurückzuführen sind. Andernfalls gelten sie als privater Unfall, ohne dass der Sachschaden reguliert wird.
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