THEMENHEFT: Datenschutz Update 2024

Personalakte nach Kündigung: Beachten Sie den Datenschutz 

Nicht nur über Pflegebedürftige, sondern auch über Ihre Mitarbeiter sammelt sich mit der Zeit eine Vielzahl von personenbezogenen Daten an. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich dann zwangsläufig die Frage, […]

Judith Barth

22.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Nicht nur über Pflegebedürftige, sondern auch über Ihre Mitarbeiter sammelt sich mit der Zeit eine Vielzahl von personenbezogenen Daten an. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich dann zwangsläufig die Frage, welche Daten Sie wie lange aufbewahren müssen. Verschaffen Sie sich anhand der Übersicht einen Überblick.

Grundsatz: Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen gelöscht werden

Ein wichtiger Grundsatz, den die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festlegt, ist der der Datenminimierung. Das bedeutet: Sie dürfen nur die Daten verarbeiten, die Sie für die Erfüllung des von Ihnen vorher festgelegten Zwecks benötigen. Daten, die Sie nicht mehr benötigen, müssen umgehend gelöscht werden. Das klingt erst mal gut. Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht. Denn: Zum einen gibt es gesetzliche Aufbewahrungsfristen, die Sie berücksichtigen müssen, und Sie müssen überlegen, ob Sie die Daten vielleicht noch für noch nicht geklärte Konflikte benötigen. Daher sollten Sie bei dem vorschnellen Löschen von Daten aus der Personalakte Vorsicht walten lassen.

Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und