Gerade in unseren Tagespflegen ist die Personaldecke nicht sehr groß. Umso schlimmer, wenn es z. B. zu unverschuldeten Unfällen im Straßenverkehr kommt, bei denen Mitarbeiter verletzt werden und ausfallen. Dann müssen Sie nicht nur den personellen Engpass auffangen, sondern dem Mitarbeiter auch für maximal 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit sein Gehalt weiterzahlen. Doppelte Kosten, obwohl weder Sie noch Ihr Mitarbeiter dies zu verantworten haben.
Unfallgegner haftet auch für Lohnkosten
Nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) können Sie das Gehalt, das Sie Ihrem Mitarbeiter während seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von § 3 EFZG weiterzahlen, vom Unfallgegner bzw. von dessen Kfz-Versicherung erstattet verlangen.
Voraussetzung ist, dass der Unfallgegner den Unfall verschuldet hat. Dieser Erstattungsanspruch kann auch von Ihnen direkt geltend gemacht werden. Der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung muss Ihnen die folgenden Kosten ersetzen:
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