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Pflegesatzerhöhung: Müssen die Bewohner zustimmen?

Als Träger eines Pflegeheims stehen Sie regelmäßig vor der Herausforderung, die Pflegesätze anzupassen. Bei der Umsetzung der mit den Kostenträgern vereinbarten neuen Entgelte sehen sich aktuell einige Einrichtungen mit Verbraucherschützern […]

Arnd von Boehmer

08.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Als Träger eines Pflegeheims stehen Sie regelmäßig vor der Herausforderung, die Pflegesätze anzupassen. Bei der Umsetzung der mit den Kostenträgern vereinbarten neuen Entgelte sehen sich aktuell einige Einrichtungen mit Verbraucherschützern konfrontiert. Nach deren Auffassung müssen die Bewohner der Erhöhung ausdrücklich zustimmen, andernfalls dürfe das Heim die erhöhten Preise nicht berechnen. In einigen Fällen wird diese Auffassung sogar zur Begründung von Rückforderungen herangezogen.

Unstreitig: Ankündigung und Begründung

Nach § 9 des Wohn und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) müssen Sie eine Pflegesatzerhöhung, die sich aus Verhandlungen mit den Kostenträgern ergeben soll, den Bewohnern schriftlich mitteilen und begründen. Da die rechtlichen Anforderungen an die Begründung zuletzt immer weiter gestiegen sind, rate ich Ihnen, hierfür ein Muster-Schreiben Ihres Verbands zu verwenden – auch wenn diese mit teils mehr als 10 Seiten sehr lang ausfallen. Hier bringt Sie die Ausführlichkeit jedoch auf die sichere Seite.

„Einseitige Erhöhung“ nicht mehr zulässig

Vergütungen, die nach Sozialgesetzbuch XI und XII mit den Kostenträgern vereinbart wurden, gelten sozialrechtlich (auch nach dem WBVG) automatisch als „angemessen“. Früher wurde dies zum Anlass genommen, in Heimverträgen ein Recht des Trägers auf eine „einseitige Erhöhung“ zu verankern. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12.05.2016 für unzulässig erklärt und festgehalten, auch eine auf diesem Weg verhandelte Erhöhung bedürfe der Zustimmung des Bewohners (Az. III ZR 279/15).

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