ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Probezeit als befristetes Arbeitsverhältnis gestalten

Wird die Probezeit als Klausel im unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart, sind die Möglichkeiten, sich von Mitarbeitern zu trennen, beschränkt – wenn unerwartet Sonderkündigungsschutz greift. Eine gesetzlich vorgesehene Alternative bietet deutlich mehr […]

Judith Barth

23.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Wird die Probezeit als Klausel im unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart, sind die Möglichkeiten, sich von Mitarbeitern zu trennen, beschränkt – wenn unerwartet Sonderkündigungsschutz greift. Eine gesetzlich vorgesehene Alternative bietet deutlich mehr Sicherheit: die Gestaltung der Probezeit als befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG).

Beispiel aus der Pflegepraxis Eine PDL schließt mit einer neuen Pflegefachkraft einen unbefristeten Vertrag mit Probezeitklausel. Zum Arbeitsbeginn erscheint die Mitarbeiterin nicht – sie ist schwanger, ein Beschäftigungsverbot liegt vor. Da eine Kündigung am Mutterschutz scheitert, läuft die Probezeit ab, das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet. Nach Rückkehr aus dem Mutterschutz erweist sich die Fachkraft als Totalausfall.

Sachgrund „Erprobung“ nach § 14 TzBfG

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG erlaubt eine Befristung zur Erprobung als gesetzlich anerkannten Sachgrund. Statt einer Probezeitklausel im unbefristeten Vertrag wird ein befristeter Arbeitsvertrag für maximal 6 Monate geschlossen, der nach § 15 Abs. 1 TzBfG automatisch ausläuft.

Kein Schutz vor Fristablauf

Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere  vor  Kündigungen, nicht vor dem planmäßigen Auslaufen einer Befristung. Endet der Vertrag zum vereinbarten Datum, läuft das Arbeitsverhältnis rechtswirksam aus. Das obige Beispiel hätte mit diesem Modell eine völlig andere Lösung gefunden.

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