Probezeit

Probezeit: So treffen Sie die richtigen Vereinbarungen für Ihre Tagespflege

Stellen Sie Mitarbeiter neu ein, findet sich in Ihren Verträgen wahrscheinlich eine Regelung zur Probezeit. Das ist so üblich und wird sicher weder von Ihnen noch von dem neuen Mitarbeiter […]

Mark Schmolke

19.06.2024 · 2 Min Lesezeit

Stellen Sie Mitarbeiter neu ein, findet sich in Ihren Verträgen wahrscheinlich eine Regelung zur Probezeit. Das ist so üblich und wird sicher weder von Ihnen noch von dem neuen Mitarbeiter hinterfragt. Es lohnt sich aber gerade für Sie als Vorgesetzter sich mit der Vereinbarung der Probezeit genauer zu beschäftigen. Denn der Teufel steckt hier – wie so oft in rechtlichen Fragen – im Detail.

Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden

Eine Probezeit ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Daher müssen Sie sie immer ausdrücklich und schriftlich vereinbaren. Sonst gelten die Besonderheiten und Vorteile der Probezeit nicht. Das ist vor allem für Sie als Arbeitgeber unerfreulich.

Das sind die Vorteile

In der Probezeit gelten weder das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das heißt konkret: Sie können das Arbeitsverhältnis

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