Ich habe von einer befreundeten Pflegedienstleitung mitbekommen, dass in deren Einrichtung der Zoll zu einer Prüfung erschienen ist. Offensichtlich ist eine ganze Delegation in voller Dienstkleidung in der Einrichtung unangemeldet erschienen und wollte vor allem die Arbeitsverhältnisse prüfen. Vor Ort sollten auch Arbeitsverträge eingesehen werden. Welche Befugnisse hat denn der Zoll, bzw. was darf er prüfen? Und gibt es hier nicht doch eine Voranmeldung?
LARA K., MÜNCHEN
REDAKTIONZu Ihrer 2. Frage direkt: Nein, der Zoll steht ohne Vorwarnung vor Ihrer Tür. Insofern haben Sie keine Möglichkeit, sich vorzubereiten. Das Vorgehen bei Ihrer Bekannten war insofern auch üblich und legitim. Deswegen ist es wichtig, dass Sie die folgenden Themen, die den Prüfauftrag des Zolls umfassen, stets im Blick haben: Überprüfung der Arbeitnehmerüberlassung – nämlich, ob der Verleiher auch über eine Genehmigung gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfügt. Zweitens prüft der Zoll, ob Ihnen für jeden ausländischen Mitarbeiter auch eine Arbeitserlaubnis vorliegt. Der Zoll prüft insbesondere auch Schwarzarbeit – sprich: ob die Sozialabgaben korrekt abgeführt werden oder ob es Mitarbeiter gibt, die nicht angemeldet sind oder die scheinbar selbstständig sind und bei Ihnen z. B. als freie Mitarbeiter geführt werden, obwohl sie ebenso in Ihren Betrieb eingegliedert sind wie alle regulär Beschäftigten (Scheinselbstständigkeit). Und viertens prüft der Zoll die Einhaltung des Mindestlohns – also, ob der Pflege-Mindestlohn gezahlt wird. Dabei werden die Arbeitsverträge mit dem Tarifvertrag abgeglichen.
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