EBM & GOÄ richtig abgerechnet.

Psychotherapie: 16 neue Analogabrechnungsempfehlungen der BÄK auf einen Blick

Weil die GOÄ-Novellierung auf sich warten lässt, hat die Bundesärztekammer (BÄK) jetzt reagiert: Gemeinsam mit der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) und den Beihilfestellen von […]

Renate Tief

25.09.2024 · 4 Min Lesezeit

Weil die GOÄ-Novellierung auf sich warten lässt, hat die Bundesärztekammer (BÄK) jetzt reagiert: Gemeinsam mit der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) und den Beihilfestellen von Bund und Ländern (außer Hamburg und Schleswig-Holstein) haben sie zum 1. Juli 2024 neue Abrechnungsempfehlungen für psychotherapeutische Leistungen herausgebracht, die noch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und in der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) enthalten sind. Wir haben für Sie die insgesamt 16 neuen analogen Abrechnungsziffern zusammengefasst.

GOÄ-ZifferLeistungslegende
804 analog gemäß § 6 Abs. 2Einbindung einer die Psychotherapie spezifisch ergänzenden oder unterstützenden DiGA, die bei psychotherapeutisch-psychiatrischer Indikation eingesetzt wird
855 analog gemäß § 6 Abs. 2Durchführung, Auswertung und Besprechung einer psychologischen – auch neuropsychologischen – Testbatterie zum umfassenden Assessment (mindestens 3 Testverfahren, z. B. PHQ-D, BDI, PSSI, ISR, HAQ), je Testbatterie
855 analog gemäß § 6 Abs. 2Anwendung eines validierten, standardisierten, strukturierten klinisch-diagnostischen Interviews (z. B. SIAB-EX, Module des SCID-5-CV, PANSS-Interview) mit schriftlicher Aufzeichnung, analog Nr. 855, je Interview
801 analog gemäß § 6 Abs. 2Erhebung des aktuellen psychischen Befundes
804 analog gemäß § 6 Abs. 2Psychotherapeutische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration, 1 × je Kalendertag
807 analog gemäß § 6 Abs. 2Vertiefte Exploration in Fortführung einer biografischen psychotherapeutischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren Sitzungen
807 analog gemäß § 6 Abs. 2Vertiefte Exploration in Fortführung einer biografischen psychotherapeutischen Anamnese bei Erwachsenen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung
860 analog gemäß § 6 Abs. 2Erhebung einer biografischen Anamnese mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens, auch in mehreren Sitzungen
817 analog gemäß § 6 Abs. 2Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Kindern oder Jugendlichen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen
817 analog gemäß § 6 Abs. 2Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Erwachsenen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen
85 analog gemäß § 6 Abs. 2Erstellung des verfahrensspezifischen Berichts an den Gutachter für die Beantragung einer Psychotherapie mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren unter Einbeziehung vorliegender Befunde und ggf. Abstimmung mit vor- und mitbehandelnden Ärzten und Psychotherapeuten, analog Nr. 85, je angefangene Stunde Arbeitszeit
812 analog gemäß § 6 Abs. 2Psychotherapeutische Akutbehandlung – psychotherapeutische Behandlung zur Entlastung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden mit einem Behandlungsbeginn nach Indikationsstellung innerhalb von 2 Wochen, je vollendete 25 Minuten. Daneben sind die Nrn. 861, 863, 870, 870 analog nicht berechnungsfähig. Die Leistung ist bis zu 2 × an einem Kalendertag und bis zu 24 × im Jahr berechnungsfähig.
812 analog gemäß § 6 Abs. 2Psychotherapeutische Sprechstunde – über die Durchführung der Psychotherapie mit dem Ziel der Abklärung des Vorliegens einer krankheitswertigen Störung, ggf. einschließlich orientierender diagnostischer Abklärung der krankheitswertigen Störung differenzialdiagnostischer Abklärung der krankheitswertigen Störung Abklärung des individuellen Behandlungsbedarfs und Empfehlungen über die weitere Behandlung psychotherapeutischer Intervention Hinweisen zu weiteren Hilfemöglichkeiten je vollendete 25 Minuten Daneben sind die Nrn. 801 analog, 861, 863, 870, 870 analog nicht berechnungsfähig.   Die Leistung ist höchstens 6 × im Jahr, bei Kindern und Jugendlichen sowie Patienten mit einer geistigen Behinderung höchstens 10 × berechnungsfähig.

Beachten Sie bei den folgenden 3 analogen Abrechnungsempfehlungen die Anlage 1

GOÄ-ZifferLeistungslegende
870 analog gemäß § 6 Abs. 2Systemische Therapie sowie Neuropsychologische Psychotherapie oder EMDR als psychotherapeutische Methode in den Anwendungsbereichen der Psychotherapie gemäß Anlage 1, Einzelbehandlung Dauer mindestens 50 Minuten – ggf. Unterteilung in 2 Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten
812 analog gemäß § 6 Abs. 2Psychotherapeutische Kurzzeittherapie – symptom- und/oder konfliktbezogene Behandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden gemäß Anlage, je vollendete 25 Minuten Die Leistung ist bis zu 2 × an einem Kalendertag und bis zu 48 × im Jahr berechnungsfähig. Abrechnungsausschlüsse: Daneben sind die Nrn. 861, 863, 870, 870 analog nicht berechnungsfähig.
812 analog gemäß § 6 Abs. 2Gruppenpsychotherapeutische Kurzzeittherapie – symptom-, konfliktbezogene und/oder störungsspezifische Gruppenbehandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden gemäß Anlage 1 mit mindestens 2 bis 9 Teilnehmern je vollendete 50 Minuten und Teilnehmer Die Leistung ist bis zu 2 × an einem Kalendertag und bis zu 48 × im Jahr berechnungsfähig. Abrechnungsausschlüsse: Daneben sind die Nrn. 862, 864, 871, 871 analog nicht berechnungsfähig.