PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

Rauchende Pflegekunden in der ambulanten Pflege

Rauchen ist ungesund. Das wissen inzwischen eigentlich alle. Dennoch rauchen viele Pflegebedürftige, was im Grundsatz deren Privatangelegenheit ist. Denn in der eigenen Wohnung können sie machen, was sie für richtig […]

Judith Barth

26.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Rauchen ist ungesund. Das wissen inzwischen eigentlich alle. Dennoch rauchen viele Pflegebedürftige, was im Grundsatz deren Privatangelegenheit ist. Denn in der eigenen Wohnung können sie machen, was sie für richtig halten. Wie sieht es aber aus, wenn Mitarbeiter sich beschweren, wenn sie stark rauchende Pflegebedürftige versorgen müssen?

Praxisbeispiel:

Luisa Neumann arbeitet als Altenpflegerin beim ambulanten Pflegedienst „Hilfe zu Hause“. Sie hat seit einer Corona-Infektion immer noch Probleme mit einem lästigen Reizhusten. Dieser wird besonders schlimm, wenn sie den Pflegekunden Herrn Laumann betreut. Dieser ist starker Raucher.

Achten Sie auf den Arbeitsschutz

Als Vorgesetzter müssen Sie dafür sorgen, dass Ihre Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinen gesundheitsgefährdenden Risiken ausgesetzt sind. Ist dies doch der Fall, müssen Sie Maßnahmen ergreifen, um Ihre Mitarbeiter möglichst wirksam zu schützen.

ArbStättV findet in Wohnungen von Pflegekunden keine Anwendung

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist das Rauchen am Arbeitsplatz grundlegend geregelt. Sie müssen den Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiter, auch vor dem Passivrauchen, gewährleisten. Die ArbStättV findet allerdings in der Wohnung der Pflegekunden keine Anwendung.

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